Facebook Pixel Code
Unser Angebot Zamknij

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeine Voraussetzungen

1.1  Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AVB) bestimmen die Regeln für den Abschluss und die Realisierung von Verträgen über Waren, die durch die unter der Nummer KRS 0000585942 eingetragene, Steuernummer NIP 5860018456, REGON-Nummer 190273058, Gesellschaft unter der Firma Cezos Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft mit Sitz in Gdynia angeboten werden (nachfolgend: CEZOS).

1.2  Alle durch CEZOS geschlossenen Verträge unterliegen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AVB), die ein Bestandteil des Vertrags sind, hinsichtlich derer der KÄUFER bestätigt, dass es sich bei diesem Dokument um einen vollständigen und ausschließlichen Ausdruck des Vertrags zwischen dem KÄUFER und der Firma CEZOS handelt. Alle zusätzlichen und abweichenden Bedingungen oder Vereinbarungen sind nur in dem Umfang verbindlich, in dem sie von der Firma CEZOS unter Vorbehalt der Schriftform unter Androhung der Nichtigkeit akzeptiert werden.

1.3  Die AVB gelten als gültig, wenn CEZOS dem KÄUFER diese AVB vor Vertragsabschluss übermittelt.

1.4  Diese AVB schließen die Anwendung anderer Vertragsmuster (allgemeine Vertragsbedingungen, Verkaufsbedingungen, Vertragsmuster, Ordnungen etc.) aus, die vom Käufer verwendet oder festgelegt werden.

1.5  Die Vertragsbestimmungen, die individuell vereinbart und schriftlich bestätigt werden, haben Vorrang vor den Bestimmungen der vorliegenden AVB, soweit sie andere Regelungen als diese AVB enthalten.

1.6  Im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedeuten verwendete Bezeichnungen Folgendes:

    1.6.1  Anfrage – Anfrage (Bestellung) vom KÄUFER, die mindestens folgende Angaben enthält: Bezeichnung des bestellten Produkts, Menge, Angaben des Käufers, die für die Ausstellung der MwSt.-Rechnung erforderlich sind, sowie Art, Termin und Ort der Abnahme der Produkte, auf die sich die Anfrage bezieht;

    1.6.2  Bestätigung – Erklärung des KÄUFERS über die Annahme der Bedingungen der Auftragserfüllung (Warenpreis, Gesamtwert der bestellten Ware, Ausführungstermin, Lieferort und Bedingungen der Lieferung / Abnahme sowie Zahlungsbedingungen), die dem KÄUFER durch CEZOS als Antwort auf die Anfrage vorgelegt werden.

2. Angebot / Auftragsbestätigung

2.1  Werbung, Kataloge, Broschüren, Preislisten und andere Anzeigen über die von CEZOS angebotenen Waren haben ausschließlich einen Informationscharakter und stellen kein Angebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar und sind als solche nicht verbindlich, es sei denn, dass sich aus dem Inhalt dieser Dokumente etwas Abweichendes ergibt.

2.2  Der Vertrag wird geschlossen, wenn:

    2.2.1  der KÄUFER die durch CEZOS vorgelegte Bedingungen der Auftragsabwicklung als Antwort auf die Anfrage (Bestellung) des KÄUFERS bestätigt, einschließlich des Termins der Auftragsabwicklung und wenn vorliegende AVB übersendet und zur Nutzung angenommen werden;

    2.2.2  Alle Bedingungen der Auftragsausführung im Rahmen der Verhandlungen festgelegt werden und die vorliegenden AVB an den KÄUFER übersendet werden und wenn ihre Anwendung angenommen wird.

2.3  Aufträge, die ohne vorheriges Angebot von CEZOS vergeben werden, werden als Anfrage zur Auftragserfüllung behandelt und sind für CEZOS bis zur Festlegung der Bedingungen und des Termins der Auftragsabwicklung durch CEZOS und der Übersendung dieser AVB vor dem Vertragsabschluss an den KÄUFER nicht verbindlich. Dasselbe gilt, wenn der KÄUFER das Angebot des CEZOS oder die vom CEZOS festgelegten Bedingungen für die Auftragsausführung ändert.

3. Unterlagen

3.1  Die in den Katalogen, Prospekten, Angebotsunterlagen und Vertragsunterlagen enthaltenen Angaben in Form von Abbildungen, Zeichnungen, Abmessungen und Gewichten sowie die Verbrauchs- und Leistungsindikatoren und andere Angaben sind Näherungswerte und sind nicht verbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich genannt worden sind.

3.2  CEZOS behält sich das Recht vor – in besonderen Fällen – den Entwurf zu ändern und dort, wo es angebracht ist, die Änderungen einzuführen, durch die die Qualität des Produkts nicht beeinträchtigt wird.

3.3  CEZOS behält sich Urheberrechte an Zeichnungen und anderen Unterlagen vor, die dem KÄUFER mit der Ware geliefert werden. Der KÄUFER ist nicht berechtigt, diese Waren für andere Zwecke als die bestimmungsgemäße Verwendung der erworbenen Waren zu verwenden, darunter ist er auch nicht berechtigt, sie zu kopieren, zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen. Diese Unterlagen übertragen nicht das Eigentum an den Waren und tragen auch nicht zur Gewährung einer Lizenz bei.

3.4  Zeichnungen und andere Unterlagen, die Bestandteil des Angebots sind, bleiben, wenn sie dem KÄUFER vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung gestellt werden, Eigentum der Firma CEZOS und sind auf Verlangen der Firma CEZOS unverzüglich mit allen daraus hergestellten Kopien zurückzugeben.

3.5  Der Firma CEZOS steht vollständiger Schutz der Patente und technischen Lösungen zu, die bei den angebotenen Produkten verwendet werden.

3.6  Der KÄUFER verpflichtet sich, keine Informationen oder technische Dokumentation an andere Unternehmen zu übermitteln, auf deren Grundlage die von ihm gekauften Produkte gefertigt wurden.

4. Preise, Verpackung, Versicherung

4.1  Die Kaufpreise oder die Preise für die Herstellung von Waren durch CEZOS enthalten keine Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, andere Steuern, Zölle, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu dem von den Parteien vereinbarten Preis hinzugerechnet werden.

4.2  Die durch die Firma CEZOS angegebenen Preise berücksichtigen weder Zölle noch andere finanzielle Lasten, die nach dem Recht des Sitzes des KÄUFERS auf die Waren erhoben werden.

4.3  Sofern die Parteien dies nicht eindeutig vor Vertragsabschluss vereinbart haben, versichert CEZOS dem KÄUFER nicht die versandten Waren, darunter das Transportrisiko.

4.4  Die Verpackungskosten sowie die Nennkosten des von den Parteien vereinbarten Versandverfahrens übernimmt der KÄUFER. Diese Kosten werden dem Warenpreis in Höhe der tatsächlich getragenen Kosten hinzugerechnet.

5. Risikoübertragung

5.1  Soll die Ware dem KÄUFER an den vom KÄUFER benannten oder von den Parteien vereinbarten Bestimmungsort übersendet werden, so erfolgt die Auslieferung der Ware mit dem Übergang des Risiko eines zufälligen Verlustes oder einer Beschädigung der Ware an den KÄUFER, sobald die Ware dem ersten Frachtführer übergeben wird. 

5.2  Wird der Versand aus Gründen der Nichterfüllung der Pflichten durch den KÄUFER oder auf ausdrücklichen Wunsch des KÄUFERS verzögert, geht das Risiko eines zufälligen Verlustes oder einer Beschädigung der Ware mit der Benachrichtigung über die Versandbereitschaft auf den KÄUFER über.

6. Fristen für die Auftragsabwicklung

6.1  Die Bestellfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser Frist zum Versand/Ausgabe bereit ist.

6.2  Die durch CEZOS festgelegte Bestellfrist berücksichtigt auch die Liefertermine der Unterlieferanten und Kooperationspartner. Bei Lieferverzügen durch diese Unternehmen behält sich die Firma CEZOS das Recht vor, die vereinbarte Lieferfrist einseitig entsprechend zu verlängern, worüber die Firma CEZOS den KÄUFER unverzüglich informieren wird.

6.3  Der Ablauf der Frist für die Realisierung der Bestellung beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß Pkt. 2.2. dieser AVB unter Vorbehalt von Pkt. 6.2.

6.4  Die Einhaltung der Vertragserfüllungsfrist hängt von der fristgerechten Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den KÄUFER ab. Ist es gemäß den Vereinbarungen der Vertragsparteien für die Vertragserfüllung erforderlich, dass der KÄUFER zusätzliche Informationen oder Unterlagen übermittelt, Autorisierungen oder Genehmigungen einholt oder eine Anzahlung/Vorauszahlung oder den gesamten vereinbarten Preis bezahlt, beginnt die Frist für die Vertragserfüllung entsprechend mit der Übermittlung der letzten erforderlichen Informationen oder Unterlagen, der Erlangung der letzten erforderlichen Autorisierungen und Genehmigungen oder der Bezahlung der vereinbarten Zahlungen.

6.5  Alle vom KÄUFER erforderlichen Änderungen bei der Vertragserfüllung, falls sie von CEZOS akzeptiert werden, können eine Verlängerung der Frist für die Auftragserfüllung zur Folge haben.

6.6  CEZOS behält sich das Recht vor, die bestellten Waren in Losen zu liefern.

6.7  Geringfügige Mängel, die die Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Waren nicht beeinflussen, haben keinen Einfluss auf die Abnahmepflicht des KÄUFERS.
In diesem Fall gilt die Frist für die Ausführung des Auftrags als eingehalten.

7. Lieferung von Waren

7.1  Wird die Lieferung aus Gründen, die der KÄUFER zu vertreten hat, verspätet geliefert, darunter wenn die Ware vom KÄUFER nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeholt wird, nicht durch die Frachtfirma abgeholt wird oder der KÄUFER die Warenabnahme verweigert, ist die Firma CEZOS berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des KÄUFERS zu lagern.

7.2  Bei Auftreten von Ereignissen gemäß Pkt. 7.1. ist CEZOS berechtigt, eine Rechnung für die Vertragserfüllung auszustellen und den KÄUFER mit Lagerkosten zu belasten. Erfolgt die Lagerung in Lagern der Firma CEZOS, betragen die Lagerkosten nicht weniger als 1,0% des Wertes der gelagerten Ware für jeden Monat ab dem Tag der Einlagerung.

7.3  Die Firma CEZOS ist berechtigt, einen weiteren Abnahmetermin festzulegen, und hat nach Überschreitung dieses Termins aus den in Punkt 7.1. genannten Gründen, das Recht des Verkaufs oder einer beliebigen Verfügung über die Ware. Der Verkauf oder andere Veräußerung der Ware entbindet den KÄUFER nicht von der Zahlungspflicht für die Ware.

7.4  Sollte die Auftragsabwicklung durch unvorhersehbare, vom CEZOS unabhängige Ereignisse - Höhere Gewalt - unmöglich sein oder erheblich erschwert werden, insbesondere durch Brand, Überschwemmung, Unfall, zivile Unruhen, Krieg, Streik, Aussperrung, Sabotage, Verzögerung der Lieferung von Rohstoffen oder Komponenten, Embargo, Nicht- oder Verzögerung des Erhalts wesentlicher offizieller Vollmachten durch den Lieferanten oder Unterlieferanten, Einführung eines Epidemiezustandes oder eines Zustandes der epidemischen Gefährdung, eines Notfallzustandes oder aufgrund von anderen derartigen Gründen, ist die Firma CEZOS für die Dauer und im Bereich der Auswirkungen der Höheren Gewalt von der Realisierung ihrer vertraglichen Pflichten freigestellt.

7.5  Die Firma CEZOS wird den KÄUFER unverzüglich über das Auftreten höherer Gewalt informieren. Im gleichen Verfahren und innerhalb derselben Frist informiert die Firma CEZOS den KÄUFER, dass die Umstände, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des CEZOS behindern, nicht mehr gegeben sind.

7.6  Im Falle höherer Gewalt ist der KÄUFER nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen, zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ihm stehen auch keine Ansprüche wegen verspäteter Vertragserfüllung zu.

7.7  Die Firma CEZOS kann den Vertrag unter Wahrung des Rechts auf Schadensersatz beim KÄUFER kündigen, wenn der KÄUFER ein Liquidationsverfahren einleitet oder wenn er zahlungsunfähig wird.

8. Zahlungsbedingungen

8.1  Alle Zahlungen sollten nach Vereinbarung der Parteien erfolgen.

8.2  DER KÄUFER ist verpflichtet, den Preis innerhalb der Frist zu zahlen, die sich aus der durch CEZOS ausgestellten Rechnung ergibt, sofern sich aus individuellen Vereinbarungen der Parteien nicht eine andere Frist ergibt.

8.3  Die Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das auf der MwSt.-Rechnung angegebene Bankkonto der Firma CEZOS und sind frei von Transferkosten und sonstigen Belastungen, innerhalb der vereinbarten Frist, ohne dass der KÄUFER irgendwelche Abzüge vornehmen kann.

8.4  Der KÄUFER ist nur dann berechtigt, mit gegenseitigen Forderungen von CEZOS und dem KÄUFER aufzurechnen, wenn die Forderung des KÄUFERS gegen CEZOS durch ein rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts festgestellt worden ist.

8.5  Wird die Zahlung in Bezug auf die Frist, innerhalb der sie erfolgen soll, verspätet geleistet, so ist die Firma CEZOS berechtigt, ohne Mahnung alle Ansprüche aus Bankgarantie, Wechsel oder Schecks, die zur Sicherung der Vertragserfüllung vorgelegt wurden, zu befriedigen.

8.6  Die Firma CEZOS hat das Recht, Verzugszinsen für verspäteten Zahlungen der Forderungen an CEZOS zu berechnen.

8.7  Werden die Lieferungen aus Gründen, die nicht durch den CEZOS zu vertreten sind, mit einem Verzug realisiert, so sind die Zahlungen innerhalb der ursprünglich von den Parteien festgelegten Frist fällig.

8.8  Wenn eine der Zahlungen durch den KÄUFER an CEZOS nicht termingerecht realisiert wird, dann ist die Firma CEZOS berechtigt, die Ausführung der Lieferungen einzustellen und den Termin der Auftragsausführung entsprechend anzupassen, darunter einen Termin festzulegen, der nach der Realisierung der ausstehenden Zahlung fällt.

8.9  Wird die Forderung innerhalb der in der Rechnung genannten Frist nicht beglichen, dann ist die Firma CEZOS berechtigt, die Warenlieferungen und die Realisierung bereits abgeschlossener Verträge einzustellen. Die Firma CEZOS kann die Ausführung eines neuen Auftrags des KÄUFERS, der mit Zahlungen in Verzug ist oder Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt, von der Zahlung einer Anzahlung für einen neuen Auftrag des KÄUFERS abhängig machen.

8.10  Dauert der Zahlungsverzug des KÄUFERS gegenüber dem CEZOS mehr als dreißig (30) Tage, so kann die Firma CEZOS den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall ist der KÄUFER verpflichtet, an CEZOS einen Betrag zu zahlen, der dem Betrag aller ausgeführten Arbeiten und gelieferten Materialien entspricht, sowie an CEZOS eine Vertragsstrafe für die Auflösung des Vertrags aus Gründen, die von CEZOS nicht zu vertreten sind, innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Tag der Vertragsauflösung in Höhe von 20% des Bruttovertragswertes zu zahlen. Die Firma CEZOS behält sich das Recht vor, einen Schadenersatz, die über die vorbehaltene Vertragsstrafe hinausgeht, geltend zu machen.

8.11  Als Zahlungstag gilt das Datum des Eingangs der Mittel auf das Bankkonto von CEZOS.

9. Haftung

9.1  CEZOS gewährt eine Garantie für seine Produkte gemäß den Bestimmungen der Garantiekarte für die Produkte von CEZOS

9.2  CEZOS händigt dem KÄUFER, zusammen mit der Lieferung der Produkte von CEZOS, eine Garantiekarte aus.

9.3  Die Firma CEZOS haftet für die Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung des Vertrags, wobei diese Haftung entgangene Vorteile nicht umfasst. Die Firma CEZOS haftet auch nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Produktauswahl, unsachgemäße Verwendung oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder eine Verwendung entgegen den Bestimmungen der Bedienungs- und Wartungsanleitung entstanden sind, sowie für jegliche Schäden, deren Auftreten oder Ausmaß durch den Zustand und die Eigenschaften der Infrastruktur, in deren Rahmen die Produkte genutzt werden sollen, beeinflusst wurde, insbesondere der Elemente, mit denen die Produkte verbunden werden sollen.

9.4  Unabhängig davon ist die Haftung der Firma CEZOS für alle Schäden auf den Betrag der vom KÄUFER gezahlten Netto-Vertragsvergütung begrenzt, wobei diese Begrenzung nicht auf Schäden anwendbar ist, die durch eine vorsätzliche Handlung von CEZOS verursacht wurden.

9.5  Wenn die Parteien schriftlich die Lieferung von Produkten oder Materialien vereinbart haben, die den Polnischen Normen oder anderen technischen oder sicherheitstechnischen Normen nicht entsprechen, haftet die Firma CEZOS nicht für die daraus resultierenden Schäden.

9.6  Für die Anwendungsmöglichkeiten und Folgen der Verwendung der durch den Verkäufer gelieferten Produkte in bestimmten Konstruktionslösungen des KÄUFERS ist der KÄUFER verantwortlich, auch wenn die Firma CEZOS als Berater oder Konsultant bei der Vorbereitung der Konstruktion und des Endprodukts eingesetzt wurde.

9.7  Die Firma CEZOS haftet nicht für Mängel an den Waren, die durch den KÄUFER unter Verwendung der durch CEZOS gelieferten Produkte hergestellt wurden.

9.8  Die Firma CEZOS schließt hiermit die Anwendung der Vorschriften über die Gewährleistung von Produktmängeln gegenüber den Käufern aus, die Unternehmer sind.

10. Schlussbestimmungen

10.1  Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Abschluss oder der Erfüllung des Vertrags unter Anwendung dieser AVB ergeben können, werden von den für den Sitz des CEZOS zuständigen ordentlichen Gerichten entschieden.

10.2  In den durch diesen Vertrag nicht geregelten Angelegenheiten finden die Vorschriften des polnischen Rechts und des polnischen Zivilgesetzbuches Anwendung.